Uni-interne Stipendien
An der Uni Graz gibt es eine Vielzahl an Uni-internen Stipendien, für die Sie sich bewerben können.
Eine Auflistung finden Sie hier.
Elisabeth-List-Fellowship-Programm für Geschlechterforschung
Zielsetzungen: Forschungsstärkung - Vernetzung - Nachwuchsförderung
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Fellowship-Programms.
Stipendien der GEWI-Fakultät
Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (insbesondere Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen), die besondere Kosten verursachen: z. B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen).
Ein Förderungsstipendium beträgt einmalig zwischen € 750 und € 3.600 für eine nicht abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit. Es können natürlich unterschiedliche Kosten beantragt werden. Diese Kosten müssen aber in einem Antrag angegeben werden, eine mehrmalige Bewerbung für eine Abschlussarbeit ist nicht möglich. Natürlich ist es aber möglich, ein Förderungsstipendium für die Masterarbeit zu beantragen und eines für die Dissertation. Die Zuerkennung erfolgt durch die/den Studiendekan/in bzw. Vizestudiendekan/in.
Kontaktperson: Frau Christina Hörzer im GEWI-Dekanat
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der GEWI-Fakultät.
Stipendien der URBI-Fakultät
Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen (z.B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen). Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, gleichgestellte Ausländer*innen, Staatenlose und Flüchtlinge. Gemäß § 24 Satzungsteil „Frauenförderungsplan“, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr.13 i vom 6.4.2005 werden Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert. Ein Förderungsstipendium darf € 750 nicht unterschreiten und € 3.600 nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit des Bewerbers/der Bewerberin unabhängig.
Für detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen gehen Sie auf die Website der URBI-Fakultät.
Stipendien der SOWI-Fakultät
Die Studienrichtungsvertretung SOWI Doktorat schreibt eine Förderung zur Unterstützung von DoktorandInnen der SOWI-Fakultät aus. Gefördert werden:
- die Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen
- die Teilnahme an einer fachlich relevanten Lehrveranstaltung
- die Teilnahme an fachspezifischen und forschungsrelevanten Tagungen, Kursen und Workshop
- Reisekosten einer Dissertationsgutachterin / eines Dissertationsgutachters für die Teilnahme am Rigorosum II
- Publikationen, die im Rahmen einer SOWI Dissertation entstehen
Die Förderung ist mit € 150 pro Antrag limitiert. Anträge werden ab sofort entgegen genommen. Nähere Informationen: doktoratsowi(at)oehunigraz.at bzw. auf der Seite der SOWI-Fakultätsvertretung.
Förderungsstipendien der SOWI-Fakultät
Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen (z.B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen). Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, gleichgestellte Ausländer*innen, Staatenlose und Flüchtlinge. Gemäß § 24 Satzungsteil „Frauenförderungsplan“, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr.13 i vom 6.4.2005 werden Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert. Ein Förderungsstipendium darf € 750 nicht unterschreiten und € 3.600 nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit des Bewerbers/der Bewerberin unabhängig.
Mehr Informationen zum Förderungsstipendium der SOWI-Fakultät
Stipendien der REWI-Fakultät
Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen (z.B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen). Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, gleichgestellte Ausländer*innen, Staatenlose und Flüchtlinge. Gemäß § 24 Satzungsteil „Frauenförderungsplan“, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr.13 i vom 6.4.2005 werden Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert. Ein Förderungsstipendium darf € 750 nicht unterschreiten und € 3.600 nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit des Bewerbers/der Bewerberin unabhängig.
Für detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen konsultieren Sie bitte Frau Cathrin Elsner vom REWI-Dekanat.
Stipendien der NAWI-Fakultät
Förderungsstipendium der NAWI-Fakultät
Vergabegrundsätze
Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen (z.B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen). Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, gleichgestellte Ausländer*innen, Staatenlose und Flüchtlinge. Gemäß § 24 Satzungsteil „Frauenförderungsplan“, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr.13 i vom 6.4.2005 werden Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert. Ein Förderungsstipendium darf € 750 nicht unterschreiten und € 3.600 nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit des Bewerbers/der Bewerberin unabhängig.
Für detaillierte Informationen besuchen Sie die Informationsseite der NAWI-Fakultät.
Dr.-Heinrich-Jörg-Stipendium
Zweck der Stiftung ist ausschließlich die finanzielle Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz.
Anträge auf Zuerkennung von Stipendien aus der Stiftung können von BewerberInnen selbst oder anderen der Naturwissenschaftlichen Fakultät angehörenden UniversitätslehrerInnen gestellt werden. Im Falle von Gastaufenthalten auswärtiger WissenschafterInnen sind die Anträge von UniversitätslehrerInnen der Naturwissenschaftlichen Fakultät zu stellen. Die Qualifikation muss im Falle von UniversitätslehrerInnen und auswärtigen WissenschafterInnen durch Beibringung entsprechender Unterlagen (Lebenslauf, Schriftenverzeichnis etc.) und im Falle von Studierenden durch einen überdurchschnittlich guten Studienerfolg sowie mindestens ein Empfehlungsschreiben eines Universitätslehrers oder einer Universitätslehrerin erwiesen werden. Die Ansuchen müssen eine detaillierte Darstellung des zur Förderung beantragten Projektes sowie eine Kostenaufstellung enthalten. Antragstellende haben zu erklären, dass von dritter Seite keine Mittel zur Deckung jener Aufwendungen erhalten werden, die durch das Stipendium gedeckt werden sollen. Die Stipendien können nicht zum Entgelt für eigene Arbeitsleistung der AntragstellerIn verwendet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Heinrich-Jörg-Stipendiums.
Stipendien der Katholisch-Theologischen Fakultät
Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen (z.B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen). Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft, gleichgestellte Ausländer*innen, Staatenlose und Flüchtlinge. Gemäß § 24 Satzungsteil „Frauenförderungsplan“, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr.13 i vom 6.4.2005 werden Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert. Ein Förderungsstipendium darf € 750 nicht unterschreiten und € 3.600 nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit des Bewerbers/der Bewerberin unabhängig. Die Ausschreibungen müssen nicht jedes Jahr ident sein.
Für detaillierte Informationen besuchen Sie die Stipendien-Website der Kath.-Theol. Fakultät.
Leistungs- und Förderungsstipendien
1. Vergabegrundsätze
Förderungsstipendien dienen zur Förderung nicht abgeschlossener wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten und Dissertationen) von Studierenden ordentlicher Studien, die besondere Kosten verursachen (z.B. Auslandsaufenthalt, aufwändige Literatursuche, empirische Untersuchungen). Antragsberechtigt sind ordentliche Studierende mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gem. § 4 StudFG gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose. Gemäß den beiden Satzungsteilen Frauenförderungsplan sowie Gleichstellungsplan werden Frauen zur Bewerbung besonders aufgefordert. Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 Euro nicht unterschreiten und 3.600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium besteht nicht. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit des Bewerbers/der Bewerberin unabhängig. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im Studienförderungsgesetz 1992 in den §§ 2 bis 4 (Begünstigter Personenkreis), §§ 18 und 19 (Anspruchsdauer, Verlängerungsgründe) und §§ 63 bis 67 (Ausschreibung und Zuerkennung der Förderungsstipendien) enthalten.
2. Anforderungen
Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:
- Beginn bzw. Inangriffnahme einer nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Arbeit.
- Die wiss. Arbeit muss nach Inhalt und Methode förderungswürdig sein.
- Einhaltung der Anspruchsdauer nach dem StudFG unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe im jeweiligen Studium.
- Die Stipendiatin/der Stipendiat hat bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums die Verpflichtung zur Berichtslegung über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel (§ 67 Abs 3 StudFG).
- Die Kenntnisnahme eventueller Sanktionen bei nicht fristgerechter Berichtslegung oder im Fall nicht widmungsgemäßer Verwendung der Mittel ist schriftlich zu bestätigen.
Generell erforderliche Nachweise:
- Das entsprechende Formblatt (liegt im jeweiligen Dekanat auf bzw. kann über die Webpage des Dekanates abgerufen werden).
- Kopien sämtlicher Bachelor-, Diplom- bzw. Masterprüfungszeugnisse bzw. Studienerfolgsnachweis über Leistungen, die in keinem Abschlusszeugnis aufscheinen.
- Aktuelles Studienblatt (Ausdruck aus UNIGRAZonline). - Inhaltliche Darstellung (Beschreibung) der geplanten Arbeit. - Kostenaufstellung und Finanzierungsplan (Mitteilung, bei welchen Stellen gleichzeitig um finanzielle Mittel angesucht wurde bzw. in welcher Höhe ein Zuschuss erfolgt).
- Vorlage von mindestens einem Gutachten einer Universitätslehrerin/eines Universitätslehrers (in der Regel der Betreuerin/des Betreuers)
- bei Überschreitung der Anspruchsdauer gem. §§ 18, 19 StudFG (z.B. wegen Karenz, Krankheit, Präsenz- oder Zivildienst, Auslandsaufenthalt) entsprechende Nachweise.
Mehr Informationen im jeweiligen Dekanat und im Mitteilungsblatt.
Forschungsstipendien (Beihilfen f. Zwecke d. Wissenschaft)
Forschungsstipendien werden alle zwei Jahre ausgeschrieben und dienen der gezielten Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Es werden zum Beispiel Dissertationsprojekte - aber auch andere von dem/der Antragsteller/in selbst eingebrachte Projekte - gefördert. Man muss über ein abgeschlossenes Diplom- bzw. Master- oder Doktoratsstudium verfügen. Kontaktperson ist Dr. Herbert Maierhofer vom Forschungsmanagement und -service.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website zur Forschungsförderung des Forschungsmanagement und -service.