Auf einen Blick
Studienbeitrag
Während der beitragsfreien Zeit* sind Studierende aus Österreich, Studierende aus einem EU- oder EWR-Staat, Konventionsflüchtlinge sowie Drittstaatenangehörige (Angehörige aller übrigen Staaten), welche EU- oder EWR-StaatsbürgerInnen gleichgestellt sind, vom Studienbeitrag befreit!
* beitragsfreie Zeit bedeutet: innerhalb der Mindeststudienzeit + Toleranzsemestern des gemeldeten Studiums/der gemeldeten Studien.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage der Studienabteilung.
Sie haben Fragen?
Bereich für Studienbeitragsangelegenheiten
Mobil: +43 (0)316 380 - 1165 oder 1169
E-Mail: studienbeitrag(at)uni-graz.at
Studierende, die im Rahmen ihrer Uni-Anstellung an der Diss arbeiten, bezahlen keine Studiengebühren.
Das Rektorat der Universität Graz hat – in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat für das Wissenschaftliche Universitätspersonal – beschlossen, Doktoratsstudierenden, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, das auch den Abschluss des Doktoratsstudiums zum Inhalt hat, den Studienbeitrag zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Dies betrifft einerseits die Gruppe der Universitätsassistent:innen ohne Doktorat, andererseits jedoch auch in Projekten beschäftigte PraeDocs, die mit Zustimmung der Projektleitung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses an der Dissertation arbeiten. Die Regelung gilt ab dem Sommersemester 2023.
Beurlaubung/Unterbrechungen
Hier finden Sie Informationen zu Studienunterbrechungen in der Doktoratsphase:
Beurlaubung vom Studium |
Abmeldung vom Studium |
Rückmeldung zum Studium |
Abschluss/Defensio/Rigorosum
Das Rigorosum ist die abschließende kommissionelle Prüfung des Doktoratsstudiums. Nähere Bestimmungen zum Ablauf (Dauer, Anzahl der Prüfer,...) finden Sie im jeweiligen Curriculum. Die Defensio ist jeweils ein Teil des Rigorosums (außer PhD Law and Politics). Informationen zur Anmeldung zum Rigorosum finden Sie auf den jeweiligen Seiten der Dekanate.
FOLGENDE FRISTEN GILT ES ZU BEACHTEN!
Zwischen Einreichung der Arbeit und der Prüfung: 4 Wochen Der Zeitraum zwischen der Einreichung einer wissenschaftlichen Arbeit und der das Studium abschließenden Prüfung bzw. dem Studienabschluss darf vier Wochen nicht unterschreiten. |
Zwischen Gutachten und Prüfung: 2 Wochen Wird das Studium mit einer das Studium abschließenden Prüfung beendet, so kann diese frühestens zwei Wochen nach Vorliegen der/des Gutachten/s beim Prüfungsamt oder dem Dekanat absolviert werden. |
Wie lange kann die Beurteilung der Arbeit dauern? Lt. Satzungsteil "Studienrechtliche Bestimmungen" § 39 (10) hat der/die Gutachter/in die Arbeit innerhalb von vier Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. |
Rechtliches
Aus rechtlicher Sicht sind für das Doktoratsstudium in erster Linie die Curricula und die entsprechenden Curricula-Kommissionen wichtig. In weiterer Folge finden sich auch relevante Bestimmungen in der Satzung der Universität sowie im Universitätsgesetz.
Curricula-Kommissionen: | |||
Die Curriculakommissionen sind für die Erlassung und Abänderung der Curricula (Studienpläne) verantwortlich. Mitglieder der Curriculakommissionen sind Universitätsprofessor:innen, wissenschaftliche Mitarbeiter:innen sowie Studierende. Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Curriculakommission ist für die Anerkennung von Prüfungen und Vorstudien sowie die Entwicklung der Curricula zuständig. Mehr Infos: | |||
Rechtsquellen: | |||
Folgende Rechtsquellen sind für das Doktoratsstudium relevant:
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