Gründungserklärung der Doctoral Academy Graz
EINLEITUNG
§ 1 Gründungskontext
Die Doctoral Academy Graz ist die zentrale Einrichtung zur Förderung von Doktorand:innen an der Universität Graz.
Die Doctoral Academy bildet einen institutionellen Rahmen im Bereich exzellenter strukturierter Doktoratsausbildung für international ausgerichtete und drittmittelfinanzierte Forschungsgruppen mit Doktorand:innenbeteiligung (im Folgenden „Konsortien“ genannt).
Als Kompetenzzentrum für doktoratsspezifische Themen stellt die Doctoral Academy Informationen und Services für alle Doktorand:innen und Dissertationsbetreuenden der Universität Graz, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Konsortium, zur Verfügung.
Die rechtliche Grundlage der Doctoral Academy bilden die curricularen Vorgaben der Doktoratsstudien sowie der Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen der Universität Graz.
§ 2 Kooperationen innerhalb der Universität Graz
Die Doctoral Academy bildet die Forschungsvielfalt der Universität Graz ab und bietet bei Erfüllung der Qualitätskriterien (siehe § 13) Konsortien aller Fakultäten Raum zur interfakultären und interdisziplinären Kooperation.
§ 3 Kooperationen mit anderen Universitäten (national/international)
Als Dachstruktur der strukturierten Doktoratsausbildung sowie Kompetenzzentrum für den Doktoratsbereich an der Universität Graz bemüht sich die Doctoral Academy um Kontakte mit vergleichbaren Einrichtungen im In- und Ausland. Auf der Ebene der Konsortien sind gelebte inhaltliche Kooperationen mit anderen Universitäten im In- und Ausland ausdrücklich erwünscht, wobei die Gesamtgröße (inkl. Doktorand:innen an den Partnereinrichtungen) des Konsortiums für die Aufnahme in die Doctoral Academy entscheidend ist. Für Konsortien zur Verfügung gestellte Förderungen der Doctoral Academy sind bei interuniversitären Konsortien in erster Linie Facultymitgliedern und Doktorand:innen der Universität Graz zugänglich, wobei im begründeten Bedarfsfall auch andere Konditionen möglich sind.
§ 4 Außeruniversitäre Kooperationen
Außeruniversitäre Drittmittelgeber (FWF, EU etc.) tragen grundlegend zur Finanzierung der Doktorand:innen in den Konsortien bei. Kooperationen mit anderen außeruniversitären Kooperationspartner:innen sind im Bedarfsfall und unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Doctoral Academy möglich.
ZIELE
§ 5 Allgemeines
Doktorand:innenförderung in Konsortien
Die Konsortien der Doctoral Academy Graz bieten Doktorand:innen ein forschungsintensives Umfeld mit über das Regelcurriculum hinausgehenden zusätzlichen Ausbildungselementen. Gezielte internationale Rekrutierung in Kombination mit finanzieller Förderung, fachlich hochwertiger Ausbildung, Mobilitätsförderung und zusätzlichen Qualifizierungsmöglichkeiten in fachlichen und überfachlichen Schlüsselqualifikationen bilden die Eckpfeiler der Ausbildung.
Doktoratsspezifische Services
Die von der Doctoral Academy geleisteten Services für alle Doktorand:innen und Betreuenden der Universität betreffen die Zurverfügungstellung von Informationen zu Doktoratsstudien, Finanzierungsmöglichkeiten, Guter Wissenschaftlicher Praxis und doktoratsspezifischen Veranstaltungen. Das Angebot von persönlichen Beratungen steht allen an Doktoratsfragen Interessierten zur Verfügung.
Chancengleichheit
Die Doctoral Academy stellt Maßnahmen und Unterstützungsangebote zur Verfügung, die zur Herstellung von Chancengleichheit in der Anfangsphase von Wissenschaftskarrieren in Bezug auf Geschlecht, soziale Herkunft, (erzwungene) internationale Mobilität, Betreuungspflicht und Behinderung beitragen sollen.
Ombudsstelle
Die Ombudsstelle der Doctoral Academy ist eine unabhängige und unparteiische Beratungs- und Vermittlungsstelle, Die Ombudspersonen sind erfahrene Wissenschafter:innen unterschiedlicher Fachrichtungen, die den Grundsätzen strenger Vertraulichkeit, Unabhängigkeit und Neutralität folgen.
§ 6 Forschung
Forschungsschwerpunkte
Die Doctoral Academy befürwortet ausdrücklich die Bewerbung um Aufnahme von Konsortien, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Profilbildenden Bereichen und Forschungsnetzwerken der Universität stehen.
Publikationsstrategie
Von den Doktorand:innen der Konsortien werden hochwertige Publikationen erbracht. Die Publikationsleistungen der Doktorand:innen in Konsortien werden im Bereich Doctoral Academy des Forschungsportals der Universität Graz dokumentiert und zugänglich gemacht.
Nationale Vernetzung
Die Doctoral Academy Graz unterstützt die aktive Teilnahme von Doktorand:innen ihrer Mitgliedskonsortien an innerösterreichischen Lab Rotations. Über eine Förderung der Teilnahme entscheidet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin der Doctoral Academy das Rektorat.
Internationalisierung
Die Doctoral Academy unterstützt Doktorand:innen der Konsortien bei Forschungsaufenthalten im Ausland. Anträge für entsprechende Förderungen können von den Sprecher:innen der Konsortien bei der Doctoral Academy eingereicht werden. Über eine Förderung von Forschungsaufenthalten im Ausland entscheidet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin der Doctoral Academy das Rektorat.
§ 7 Lehre
Die Doctoral Academy fördert ausgewählte doktoratsspezifische Lehrveranstaltungen. Vorschläge für solche Lehrveranstaltungen können von den Konsortien bei der Doctoral Academy eingereicht werden. Über eine Förderung von Lehrveranstaltungen entscheidet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin der Doctoral Academy das Rektorat.
Aus Mitteln der Doctoral Academy finanzierte Doktorand:innen erhalten die im Arbeitsvertrag festgelegte Möglichkeit, Lehre im Ausmaß von einer Lehrveranstaltung bei einer dreijährigen Vertragslaufzeit halten zu können.
§ 8 Veranstaltungen und Weiterbildung
Schlüsselqualifikationen
Die Doctoral Academy stellt ein bedarfsorientiertes, maßgeschneidertes Angebot im Bereich überfachlicher Schlüsselqualifikationen für Doktorand:innen der Universität Graz zur Verfügung und organisiert Veranstaltungen im Bereich wissenschaftliche Nachwuchsförderung.
Veranstaltungsteilnahmen und -organisation
Aktive Veranstaltungsteilnahmen (Vorträge/Präsentationen) von Konsortien-Doktorand:innen sowie fachspezifische Workshops, Guest Lectures, Joint Seminars, Tagungen, Summer Schools etc. mit Beteiligung von Konsortien-Doktorand:innen werden von der Doctoral Academy unterstützt. Anträge zur Förderung der aktiven Teilnahme bzw. Organisation solcher Veranstaltungen können von den Konsortien bei der Academy eingereicht werden. Über eine Förderung entscheidet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin der Doctoral Academy das Rektorat.
Doktoratsprogramme
Für vom Rektorat eingerichtete Doktoratsprogramme außerhalb der Mitgliedskonsortien stellt die Doctoral Academy nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und bei Erfüllung der Vergabekriterien Förderungen für wissenschaftliche Veranstaltungen mit Doktorand:innenbeteiligung zur Verfügung. Über eine Förderung entscheidet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin der Doctoral Academy das Rektorat.
RECHTLICHER & ORGANISATORISCHER RAHMEN
§ 9 Rechtsform und institutionelle Zuordnung
Das Rektorat hat die überfakultäre Doctoral Academy gemäß § 19 Organisationsplan der Universität Graz eingerichtet. Die Doctoral Academy untersteht dem für die wissenschaftliche Nachwuchsförderung zuständigen Mitglied des Rektorats. Die Doctoral Academy wird durch einen bevollmächtigten Direktor/eine bevollmächtigte Direktorin sowie einen stellvertretenden Direktor/eine stellvertretende Direktorin repräsentiert und besteht aus den Konsortien, dem Internal Advisory Board, und dem External Advisory Board.
Die qualitativ hochwertige Erfüllung der Aufgaben und Zielsetzungen der Doctoral Academy wird unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rektorats von einem Koordinationsteam sichergestellt.
§ 10 Direktor:in und Stellvertretung
Das Rektorat bestellt auf Vorschlag des Internal Advisory Boards einen Direktor/eine Direktorin.
Dem Direktor/Der Direktorin obliegt die wissenschaftliche und wirtschaftliche Leitung der Doctoral Academy sowie die Außenvertretung. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen und auf Rechnung der Universität Graz erteilt der Rektor/die Rektorin dem Direktor/der Direktorin und ggf. dem stellvertretenden Direktor/der stellvertretenden Direktorin der Doctoral Academy eine Bevollmächtigung gem. § 28 UG iVm der Bevollmächtigungsrichtlinie der Universität Graz.
Das Rektorat bestellt auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin der Doctoral Academy einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Diese:r vertritt im Falle einer längerfristigen Verhinderung den Direktor/die Direktorin der Academy bis zur Bestellung eines interimistischen oder neuen Direktors/einer interimistischen oder neuen Direktorin.
§ 11 Doktorand:innen
Das Recruitment von Doktorand:innen erfolgt international.
Es gelten die Standards für die Ausschreibungen von Stellen des wissenschaftlichen Personals (Prae-Docs), wobei neben allgemeinen Datenbanken wie EURAXESS insbesondere fachlich einschlägige Organisationen, Plattformen und Datenbanken für die Ausschreibungen genutzt werden.
Alle Doktorand:innen eines Konsortiums der Doctoral Academy sind finanziert. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses beträgt drei bis vier Jahre. Das Beschäftigungsausmaß der Doktorand:innen beträgt mindestens 50% (Zielwert 75%).
Mindestens 50% der Doktorand:innen eines Konsortiums werden über extern evaluierte Drittmittelprojekte (FWF, EU etc.) finanziert. Im Regelfall hat jede Betreuungsperson mindestens eine/n drittmittelfinanzierte/n Doktorandin/en.
Die Doctoral Academy finanziert maximal 50% der Doktorand:innen eines Konsortiums, die nicht via extern evaluierte Drittmittelprojekte bezahlt werden. Die Auswahl dieser Doktorand:innen erfolgt nach fachspezifischen, internationalen Standards.
Konsortien, die ausschließlich aus drittmittelfinanzierten Doktorand:innen bestehen, können von der Doctoral Academy Ausbildungskosten/Sachmittel für Doktorand:innen zur Verfügung gestellt bekommen.
Über die Vergabe von Doktorand:innenstellen beziehungsweise Ausbildungskosten/Sachmitteln von Seiten der Universität entscheidet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin der Academy das Rektorat.
Doktorand:innen der Doctoral Academy verbleiben im Rahmen ihrer Dienstpflichten in Forschung, Lehre und Verwaltung den jeweiligen Einheiten der Universität Graz zugeordnet und den jeweiligen Leitern/Leiterinnen der Einheiten bzw. Organisationseinheiten gegenüber weisungsgebunden.
§ 12 Wissenschaftliche Beiräte
Internal Advisory Board
Das Internal Advisory Board berät und unterstützt das Direktorium der Doctoral Academy sowie das Rektorat und gibt Empfehlungen in strategischen Agenden, bei der Aufnahme von neuen Konsortien, bei der Erstellung des Jahresprogrammes sowie bei der allfälligen Neubesetzung des Direktoriums der Doctoral Academy. Es wird von dem/der für die Doctoral Academy jeweils zuständigen Rektoratsmitglied mindestens einmal pro Jahr einberufen.
Mitglieder des Internal Advisory Boards sind die Forschungsdekan:innen beziehungsweise eine/r andere/r Vertreter/in der Fakultät, die Sprecher:innen der Konsortien sowie maximal zwei Vertreter:innen der Doktorand:innen der Doctoral Academy. Ab einer Größe von mehr als zwanzig Konsortien wird nach einem im Bedarfsfall festzulegenden Modus eine Begrenzung der Anzahl der Sprecher/innen im Internal Advisory Board vorgenommen. Vorsitzende/r des Internal Advisory Boards ist das für die Doctoral Academy zuständige Rektoratsmitglied, stellv. Vorsitzende/r ist ein abhängig von der Ressortverantwortlichkeit des/der Vorsitzenden zu bestimmendes weiteres Mitglied des Rektorats, das heißt entweder der/die Vizerektor/in für Forschung oder der/die Vizerektor/in für Studium und Lehre.
External Advisory Board
Das External Advisory Board berät das Direktorium der Doctoral Academy sowie das Rektorat in Fragen der grundlegenden strategischen Ausrichtung. Es besteht aus sechs internationalen Expert:innen in möglichst breiter fachlicher Ausrichtung und tritt auf Einladung des für die Doctoral Academy zuständigen Rektoratsmitglieds sowie des/der Direktors/in der Doctoral Academy einmal pro Jahr zusammen. Die Laufzeiten der Mitgliedschaft im External Advisory Board betragen vier Jahre.
§ 13 Aufnahmekriterien
Zusammensetzung eines Konsortiums
Ein Konsortium besteht aus der Faculty (Betreuungspersonen) und den Doktorand:innen. Ein/e Sprecher/in vertritt das Konsortium nach außen. Die Mitglieder der Faculty sowie die Doktorand:innen eines Konsortiums werden im Bereich der Doctoral Academy auf dem Forschungsportal der Universität öffentlich gemacht. Änderungen in der Zusammensetzung eines Konsortiums müssen der Doctoral Academy unverzüglich mitgeteilt werden.
Für Bestimmungen zu interuniversitären Konsortien siehe § 3.
Mindestanzahl an Doktorand:innen pro Konsortium
Ein Konsortium der Doctoral Academy besteht aus zehn Doktorand:innen (Richtwert), wobei eine Größe von sieben Doktorand:innen nicht unterschritten werden soll.
Mindestgröße Faculty und Betreuungsverhältnis
Die Faculty eines Konsortiums besteht aus zumindest fünf Personen, die in der Regel jeweils zwei Doktorand:innen betreuen.
Hochwertiges Ausbildungsprogramm
Zur Sicherstellung einer forschungsintensiven und zukunftsorientierten Ausbildung sind folgende Elemente zu berücksichtigen: Sicherstellung eines regelmäßigen fachlichen Austauschs zwischen Facultymitgliedern und Doktorand:innen; Sicherstellung des regelmäßigen fachlichen Austauschen zwischen den Doktorand:innen; Förderung internationaler Kontakte (Forschungsaufenthalte, Joint Seminars, externe Peers); Förderung der Teilnahme an den Aktivitäten der Scientific Community (Publikationen, Organisation von/Mitwirkung an Tagungen, Guest Lectures, Summer Schools, Drittmittelanträge etc.); Einbindung in die Aktivitäten nicht nur des Konsortiums, sondern auch des jeweiligen Instituts/Zentrums, des Forschungsnetzwerks und des Profilbildenden Bereichs; Möglichkeiten zum Erwerb überfachlicher Schlüsselqualifikationen.
Sprache und internationale Anbindung
Die Geschäftssprache der Doctoral Academy ist Englisch. Innerhalb der Programme sind in begründeten Ausnahmen andere Arbeitssprachen möglich.
Arbeitsbehelf Antragsrichtlinien
Eine detaillierte Aufstellung der Antragsrichtlinien erfolgt in einem separat von der Gründungserklärung publizierten Arbeitsbehelf für Bewerberkonsortien.
§ 14 Aufnahmeverfahren für Konsortien in die Doctoral Academy
Die Entscheidung über die Aufnahme eines Konsortiums in die Doctoral Academy trifft das Rektorat.
Vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) oder anderen Fördergebern mit vergleichbaren Evaluierungsverfahren bewilligte Konsortien müssen sich der Qualitätskontrolle im Aufnahmeverfahren der Doctoral Academy nicht mehr unterziehen.
Aufnahmeanträge von Konsortien, die nicht bereits vom FWF oder anderen Fördergebern evaluiert und bewilligt wurden, werden vom Internal Advisory Board auf Basis der in § 13 sowie im Arbeitsbehelf dargelegten Antragsrichtlinien geprüft. Nach Prüfung des Antrags gibt das Internal Advisory Board eine Empfehlung an das Rektorat. In begründeten Fällen kann vom Rektorat auf Vorschlag des Internal Advisory Boards ein externes Peer-Review-Verfahren eingeleitet werden.
Die Entscheidung des Rektorats über den Aufnahmeantrag wird von der Leitung der Doctoral Academy dem Antrag stellenden Konsortium in standardisierter Form mitgeteilt.
Fristen: Bewerbungen um Aufnahme sind ganzjährig möglich. Sie werden beim zeitlich dem Aufnahmeantrag am nächsten gelegenen folgenden Meeting des Internal Advisory Boards besprochen.
§ 15 Konsortien mit Kandidatenstatus
Das Rektorat entscheidet über die Zuerkennung des Status als Kandidatenkonsortium.
Voraussetzung für ein Konsortium mit Kandidatenstatus ist die teilweise Erfüllung der Anforderungen für die Mitgliedschaft in der Academy sowie das auf Basis von in Planung befindlichen Drittmittelanträgen darzustellende Vorhaben, die Mitgliedschaftsvoraussetzungen in absehbarer Zeit vollständig zu erfüllen.
Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Kandidatenstatus sowie das hierbei angewandte Verfahren werden in einem separat von der Gründungserklärung publizierten Arbeitsbehelf dargestellt.
§ 16 Ausscheiden von Konsortien aus der Doctoral Academy
Ein Konsortium scheidet aus der Doctoral Academy aus, wenn es über einen länger als ein Jahr umfassenden Zeitraum nicht die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllt und von Seiten des Konsortiums keine Strategie zu einer zeitlich absehbaren Wiedererlangung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen vorgelegt wird.
Etwaige Gründe für ein Ausscheiden werden in einem Gespräch zwischen dem Sprecher/der Sprecherin des Konsortiums und dem Direktor/der Direktorin bzw. dem stellvertretenden Direktor/der stellvertretenden Direktorin der Doctoral Academy erörtert. Der Direktor/Die Direktorin der Doctoral Academy informiert das für die Doctoral Academy zuständige Rektoratsmitglied über das Ergebnis dieses Gesprächs.
Das Rektorat entscheidet über das Ausscheiden eines Konsortiums. Der Direktor/Die Direktorin der Doctoral Academy informiert das Konsortium darüber, dass es spätestens am Ende des jeweiligen Semesters aus der Academy ausscheiden wird.
§ 17 Organigrammdarstellung
§ 18 (Erst-)Einrichtung, (Erst-)Ausstattung und Adaptierungen
Die Doctoral Academy ist berechtigt und verpflichtet, die universitäre Infrastruktur wie Personalressort, Rechnungswesen, Universitätsbibliothekssystem und allgemeine Verwaltungsabteilungen (Gebäude und Technik, Uni IT inklusive der durch die Uni-IT angebotenen High-Performance-Computing-Möglichkeiten) zu nutzen.
Weitere Unterstützungen sind in der Zielvereinbarung mit dem Rektorat festzuhalten.
§ 19 Budgetäre Bedeckung
Die finanziellen Leistungen sowie die Zurverfügungstellung von Ressourcen an die Doctoral Academy sind im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zwischen der Universität Graz und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu vereinbaren und für die Laufzeit der Zielvereinbarung zu begrenzen.
Der Direktor/Die Direktorin der Doctoral Academy hat im Falle einer drohenden budgetären Unterdeckung das Rektorat unverzüglich zu informieren und ein schlüssiges Sanierungskonzept vorzulegen.
§ 20 Berichtslegung
Der Direktor/Die Direktorin der Doctoral Academy ist zur jährlichen Berichtslegung an das Rektorat verpflichtet.
§ 21 Qualitätsmanagement/Evaluierung
Das Rektorat hat nach erfolgreicher Evaluierung der fünfjährigen Laufzeit seit der Gründung die Fortführung der Doctoral Academy beschlossen und diese in den Entwicklungsplan aufgenommen.
Die Doctoral Academy unterliegt in vollem Umfang dem Qualitätsmanagement der Universität Graz.
Aufgenommene Konsortien werden regulär in 4-Jahres-Perioden evaluiert.
§ 22 Inkrafttreten
Die Neufassung der Gründungserklärung tritt am Tag nach der Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität Graz in Kraft.